Rasterfahndung ist illegal -
nicht nur in Berlin!

Wegweisende Entscheidung erklärt Rasterfahndung für rechtswidrig

Das Landgericht Berlin hat am 15. Januar 2002 der Beschwerde betroffener Studierender und der Humboldt-Uni stattgegeben. Demnach ist die Rasterfahndung nach "Schläfern" radikal-islamistischer Organisationen an deutschen Unis unzulässig. Aufgehoben wurden damit die vorausgehenden Urteile des Amtsgerichts Tiergarten, die die Massnahmen angeordnet und die Behörden zur Herausgabe der Daten gezwungen hatten.

Mitte September hatte das Berliner Landeskriminalamt auf Anweisung des Innensenators zur Freigabe von Daten aufgefordert. In ganz Berlin sind ca. 1.000 Studierende ins Netz der Fahnder geraten.

Das Landgericht erklärte diese Praxis für illegal, da eine "gegenwärtige Gefahr" als Voraussetzung für die Durchführung der Rasterfahndung nicht vorliegt. Es gebe in der BRD nach wie vor "keine konkreten Anhaltspunkte für terroristische Anschläge". Ironischerweise dient dem Landgericht hierbei die Argumentation des Innenministeriums selbst, das die Rasterfahndung forciert hatte:

"Die Bundesregierung hat in ihren Presseerklärungen seit Ende September 2001 stets darauf hingewiesen, es seien keine Anzeichen dafür ersichtlich, dass die Verübung terroristischer Gewalttaten in Deutschland bevorstehe. In einer auf der Internet-Webseite der Bundesregierung verbreiteten Verlautbarung ... heisst es, daran habe sich auch nichts geändert, seitdem der Bundestag ... beschlossen habe, deutsche militärische Kräfte für einen Einsatz in Afghanistan bereitzustellen."
(aus der Urteilsbegründung)

Die Polizei in Berlin wurde verpflichtet, die Daten zu löschen und bestehende Verdachtsmomente fallen zu lassen.

Das Urteil ist bundesweit die erste Entscheidung einer Berufungsinstanz zur Rasterfahndungswelle seit dem 11. September 2001. Gleichzeitig sind die Berliner Richter die ersten, die die Fahndungspraxis in dieser Schärfe und Eindeutigkeit verurteilen. Damit besteht auch andernorts die Aussicht, im Klageweg die Rasterfahndung zu stoppen.

Wendet Euch an uns, um Euch an Aktionen gegen die Rasterfahndung zu beteiligen!

Auch im Saarland sind ca. 400 Studierende in die Fahndung geraten. Betroffen fühlen darf sich, wer Folgendes erfüllt:
- männlich
- Geburtsjahrgänge 1960 - 1983
- "vermutlich islamische Religionszugehörigkeit": Herkunft aus einem von 15-28 "islamischen" Ländern (u.a. Frankreich!)
- Student / ehemaliger Student
- "vermutlich legaler Aufenthaltsstatus"
- keine kriminelle Auffälligkeit

Aktion für Grund- und Bürgerrechte Saar

agb.saar@web.de

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